Umlagefähigkeit von Baumfällarbeiten

News vom 30.11.2017
Umlagefähigkeit von Baumfällarbeiten

Das Amtsgericht Grimma hat sich mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 2 C 928/16) mit der Frage befasst, ob eine Vermieterin von ihren Mietern Betriebskosten für durchgeführte Baumfällarbeiten verlangen kann, wenn die Umlage von Betriebskosten vereinbart ist. Die Parteien stritten darum, ob die Kosten einer Baumfällung und Neupflanzung nicht periodisch anfallende Gartenkosten darstellen und damit umgelegt werden können. 

Das Gericht erkennt die uneinheitliche Beurteilung dieser Frage in der Rechtsprechung. Es wird auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf Bezug genommen, nach der auch im Rahmen der Gartenpflege durchgeführte Beseitigungen wegen durch Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen geschädigter Bäume umlegbar sind. Zitiert wird weiter die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese mit der dortigen Begründung, dass das Entstehen solcher meist hoher Kosten für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar ist. 

Das Amtsgericht Grimma schließt sich in seinen Ausführungen der zweiten Ansicht an, nach der die Baumfällkosten und die Kosten für eine Ersatzanpflanzung nicht unter die Betriebskostenverordnung fallen. Baumfällkosten würden weder jährlich noch sonst regelmäßig anfallen, sondern entstünden als Folge des in der Regel mehrere Jahrzehnte hohen Alters von Bäumen als außergewöhnliche Maßnahme, die sich nicht in übliche Gartenpflegearbeiten einfüge. 

Das Merkmal der laufenden Entstehung verlange, dass nur solche Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die für ihn überschaubar und erwartbar sind. Das seien Baumfällkosten nicht.